Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Steuerfreie Inflations-ausgleichsprämie

bis Ende 2024 möglich

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 kann noch bis Ende 2024 an Arbeitnehmer gewährt werden. Die Gewährung als Einmalbetrag ist möglich, aber nicht zwingend. Aus Arbeitgebersicht könnte und sollte es auch als Bindungsinstrument eingesetzt werden. Nicht zu vergessen ist, dass es sich nicht um staatliche Hilfen, sondern um zusätzliches Gehalt und damit zusätzliche Kosten des Arbeitgebers handelt.

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu EUR 3.000 kann noch bis Ende 2024 an Arbeitnehmer gewährt werden. Die Gewährung als Einmalbetrag ist möglich, aber nicht zwingend. Aus Arbeitgebersicht könnte und sollte es auch als Bindungsinstrument eingesetzt werden. Nicht zu vergessen ist, dass es sich nicht um staatliche Hilfen, sondern um zusätzliches Gehalt und damit zusätzliche Kosten des Arbeitgebers handelt.

Alles zum Hintergund

Um Arbeitnehmer, die durch die anhaltend hohe Inflation belastet sind, zu unterstützen, können Arbeitgeber im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu EUR 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen (Inflationsausgleichsprämie). Die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie kann von einem Arbeitgeber an einen zu ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer gezahlt werden. Ruht das Arbeitsverhältnis (bspw. wegen Bezug von Kurzarbeit, Krankengeld oder Elternzeit) kann die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls gewährt werden. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie auch nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Soll ein angestellter Geschäftsführer die Inflationsausgleichsprämie erhalten, ist zu unterscheiden. Ist der Geschäftsführer nicht Gesellschafter, ist eine steuer- und beitragsfreie Zahlung problemlos möglich. Bei der Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Grundsätze des Fremdenvergleichs zu beachten, damit sich keine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt; hier wäre mithin vorher zusätzlich ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zahlungen können als Inflationsausgleichsprämie begünstigt sein. Damit ist die Steuerbefreiung insbesondere bei einem Gehaltsverzicht oder bei einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Die Auszahlung der steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet. Der Arbeitgeber kann frei bestimmen bzw. vereinbaren, ob und wann die Zahlungen geleistet werden. Mithin können die EUR 3.000 in einem Betrag, in Teilbeträgen oder ratierlich in der Zeit zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 ausgezahlt werden. Analog zu den bspw. getroffenen Tarifvereinbarungen der IG BCE ist auch die Berücksichtigung der Inflationsausgleichsprämie im Rahmen von zukünftigen Gehaltsverhandlungen möglich.

Hinzuweisen ist neben der Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch auf den zu empfehlenden, arbeitsrechtlichen Freiwillig­keitsvorbehalt (insbesondere zur Vermeidung sog. betrieblicher Übung).

Die DCP Perspektive

Zu der mit dem sog. Entlastungspaket 3 eingeführten Inflationsausgleichsprämie meinte Bundeskanzler Olaf Scholz: „Für uns ist das etwas, an dem man richtig merkt, wie sich dann alle unterhaken.“ und wollte wohl damit das Gefühl auslösen, die Politik würde hier „unterhaken“ und helfen. Die Hilfe der Politik besteht jedoch ausschließlich in den nicht erhaltenen Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben. Die Prämie bezahlen und damit Geld ausgeben müssen die Arbeitgeber. Tatsächlich wurde – gewollt oder ungewollt – durch Politik und Presse ein gewisser Eindruck erweckt, dass „gute Arbeitgeber“ diese Möglichkeit doch sicher wahrnehmen werden. Dass das in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu einer erheblichen Mehrbelastung mit Gehaltsaufwand geführt hat oder noch führt, wurde kaum diskutiert.

Daher halte ich es für legitim und angebracht, wenn Arbeitgeber sich zwar zur steuerfreien Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie entscheiden, diese aber über den Zeitraum bis Ende 2024 strecken, um so zumindest einen gewissen Bindungseffekt bei den Arbeitnehmern zu erzeugen. Denn bei denen hat sich bereits herumgesprochen, dass sie die EUR 3.000 steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen durchaus mehrfach steuerfrei bekommen können.

Alles zum Hintergund

Um Arbeitnehmer, die durch die anhaltend hohe Inflation belastet sind, zu unterstützen, können Arbeitgeber im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 bis zu EUR 3.000 steuerfrei und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer auszahlen (Inflationsausgleichsprämie). Die steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie kann von einem Arbeitgeber an einen zu ihm in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer gezahlt werden. Ruht das Arbeitsverhältnis (bspw. wegen Bezug von Kurzarbeit, Krankengeld oder Elternzeit) kann die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls gewährt werden. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie auch nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Soll ein angestellter Geschäftsführer die Inflationsausgleichsprämie erhalten, ist zu unterscheiden. Ist der Geschäftsführer nicht Gesellschafter, ist eine steuer- und beitragsfreie Zahlung problemlos möglich. Bei der Zahlung an Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Grundsätze des Fremdenvergleichs zu beachten, damit sich keine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt; hier wäre mithin vorher zusätzlich ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich.

Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zahlungen können als Inflationsausgleichsprämie begünstigt sein. Damit ist die Steuerbefreiung insbesondere bei einem Gehaltsverzicht oder bei einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Die Auszahlung der steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31.12.2024 befristet. Der Arbeitgeber kann frei bestimmen bzw. vereinbaren, ob und wann die Zahlungen geleistet werden. Mithin können die EUR 3.000 in einem Betrag, in Teilbeträgen oder ratierlich in der Zeit zwischen dem 26.10.2022 und dem 31.12.2024 ausgezahlt werden. Analog zu den bspw. getroffenen Tarifvereinbarungen der IG BCE ist auch die Berücksichtigung der Inflationsausgleichsprämie im Rahmen von zukünftigen Gehaltsverhandlungen möglich.

Hinzuweisen ist neben der Beachtung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes noch auf den zu empfehlenden, arbeitsrechtlichen Freiwillig­keitsvorbehalt (insbesondere zur Vermeidung sog. betrieblicher Übung).

Die DCP Perspektive

Zu der mit dem sog. Entlastungspaket 3 eingeführten Inflationsausgleichsprämie meinte Bundeskanzler Olaf Scholz: „Für uns ist das etwas, an dem man richtig merkt, wie sich dann alle unterhaken.“ und wollte wohl damit das Gefühl auslösen, die Politik würde hier „unterhaken“ und helfen. Die Hilfe der Politik besteht jedoch ausschließlich in den nicht erhaltenen Einnahmen aus Steuern und Sozialabgaben. Die Prämie bezahlen und damit Geld ausgeben müssen die Arbeitgeber. Tatsächlich wurde – gewollt oder ungewollt – durch Politik und Presse ein gewisser Eindruck erweckt, dass „gute Arbeitgeber“ diese Möglichkeit doch sicher wahrnehmen werden. Dass das in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu einer erheblichen Mehrbelastung mit Gehaltsaufwand geführt hat oder noch führt, wurde kaum diskutiert.

Daher halte ich es für legitim und angebracht, wenn Arbeitgeber sich zwar zur steuerfreien Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie entscheiden, diese aber über den Zeitraum bis Ende 2024 strecken, um so zumindest einen gewissen Bindungseffekt bei den Arbeitnehmern zu erzeugen. Denn bei denen hat sich bereits herumgesprochen, dass sie die EUR 3.000 steuerfreie Inflationsausgleichsprämie bei verschiedenen Arbeitsverhältnissen durchaus mehrfach steuerfrei bekommen können.

IHR AUTOR
HOLGER DAMM

STEUERBERATER UND GESCHÄFTSFÜHRER

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